Auch für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ohne Wohnsitz im Inland oder für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer ist ein Lohnkonto zu führen. Sie erhalten weiterhin in bestimmten Fällen (Grenzpendler nach § 1 Abs. 3 EStG oder bei Berücksichtigung von Lohnsteuer-Freibeträgen) eine besondere Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug in Papierform.[1] Für die dort eingetragenen Merkmale gilt das Entsprechende. Bei diesem Personenkreis sind ausschließlich folgende Merkmale in das Lohnkonto zu übertragen:

  • die Steuerklasse (zulässig sind nur die Steuerklassen I und VI) sowie ggf.
  • ein gewährter Freibetrag für Werbungskosten und
  • bestimmte Sonderausgaben.[2]

Mangels Kirchensteuerpflicht ausländischer Arbeitnehmer entfällt die Angabe der Religionszugehörigkeit.

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