Pauschal besteuerte Bezüge und die darauf entfallenden Steuerabzugsbeträge sind ebenfalls im Lohnkonto aufzuzeichnen. Anhand der Aufzeichnungen im Lohnkonto hat z. B. der Arbeitgeber bei der Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu prüfen, ob die dort festgelegte jährliche 1.000-EUR-Grenze für die Pauschalbesteuerung von sonstigen Bezügen bereits überschritten ist. In den übrigen Fällen des § 40 EStG ist es zulässig, auf diese Angaben in den Einzelkonten der Arbeitnehmer zu verzichten, wenn stattdessen ein Sammelkonto geführt wird.

 
Praxis-Tipp

Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Lohnkontos

Bei der Lohnsteuerpauschalierung für Aushilfs- und Teilzeitbeschäftigte kann ganz auf die Führung von Lohnkonten verzichtet werden.[1]

[1]

S. Abschn. 6.

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