Leistungen der Kinderrehabilitation werden erbracht, wenn durch diese Leistungen voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann und dies ihre spätere Erwerbsfähigkeit möglicherweise positiv beeinflusst.[1] Das ist insbesondere der Fall, wenn Aussicht besteht, durch die Leistungen gesundheitliche Einschränkungen zu beseitigen oder weitgehend zu kompensieren, die eine Teilhabe an Schule und Ausbildung erschweren. Auf diese Weise soll den Kindern eine spätere Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht werden.

Außerdem muss das Kind rehabilitationsfähig sein. Dazu ist eine ausreichende körperliche und psychosoziale Belastbarkeit erforderlich. Es darf keine Anhaltspunkte für eine fehlende soziale Integrationsfähigkeit geben.

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