Leistungen zur Teilhabe werden aufgrund eines Antrags erbracht.[1] Sie können auch von Amts wegen erfolgen.[2]

Der Antrag gilt als Antrag auf Rente, wenn

  • Versicherte vermindert erwerbsfähig sind und ein Erfolg der beantragten Leistung nicht zu erwarten ist oder
  • die Inanspruchnahme der bewilligten Leistung nicht erfolgreich war, d. h. die verminderte Erwerbsfähigkeit nicht abgewendet werden konnte.

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