In § 76 Abs. 2 SGB IX werden die Leistungen aufgezählt, die von den zuständigen Rehabilitationsträgern erbracht werden können. Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind nur die Träger der Eingliederungshilfe und der Unfallversicherung sowie die Träger der sozialen Entschädigung zuständig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge