Das Zuständigkeitsklärungsverfahren erstreckt sich auch auf Leistungen, die ein Rehabilitationsträger für erforderlich hält, aber selbst im Rahmen der für ihn geltenden Leistungsregelungen nicht erbringen kann. Für die Krankenkasse können sich entsprechende Hinweise z. B. aus dem Entlassungsbericht der Rehabilitationseinrichtung, aber auch aus dem eigenen Arbeitsunfähigkeits-Fallmanagement heraus ergeben. Die Krankenkasse informiert den Versicherten über ihre Aktivitäten.

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