Die Kurzzeitpflege wird von der Krankenversicherung finanziert und in einem zugelassenen Kurzzeitpflegeheim erbracht. Der Anspruch besteht für 8 Wochen. Kosten werden bis zu 1.774 EUR im Kalenderjahr für

  • pflegebedingten Aufwendungen,
  • Aufwendungen der medizinischen Behandlungspflege sowie
  • Aufwendungen der sozialen Betreuung

übernommen.

Weitere Kosten, z. B. für Unterkunft und Verpflegung, können nicht übernommen werden und müssen deshalb vom Versicherten selbst gezahlt werden.

 
Hinweis

Weiterer Haushaltshilfeanspruch

Haben Versicherte einen Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege für ihren eigenen Bedarf an Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung und benötigen sie zur Versorgung und Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes weitere Unterstützung, besteht auch ein Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 Satz 4 SGB V.[1]

[1] GR v. 20.6.2016-I i. d. F. v. 21.3.2018: Abschn. 4.5.1 Abs. 2.

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