Eine Anzeige des Arbeitsausfalls als materielle – also den Anspruch begründende – Voraussetzung, muss für den Bereich des allgemeinen Kurzarbeitergeldes stets erfolgen. Für den Bereich des Saison-Kurzarbeitergeldes von Baubetrieben gilt dies jedoch nur, wenn es sich um einen saisonbedingten Arbeitsausfall handelt. Wenn der Arbeitsausfall ausschließlich auf witterungsbedingten Gründen beruht (Saison-Kurzarbeitergeld) muss der Arbeitsausfall nicht angezeigt werden.
Sozialversicherung: Die Anzeige des Arbeitsausfalls ist für das sog. Konjunktur-Kurzarbeitergeld in § 99 SGB III und für das Saison-Kurzarbeitergeld in § 101 Abs. 7 SGB III geregelt.
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