Zur Bildung der Nettoentgeltdifferenz sind Sollentgelt und Istentgelt auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Das diesen Beträgen zugeordnete pauschalierte Nettoentgelt ergibt sich – in Anlehnung an das für die Höhe des Arbeitslosengeldes maßgebliche Leistungsentgelt – indem die jeweiligen Bruttoentgelte für Sollentgelt und Istentgelt um gesetzlich bestimmte Abzüge vermindert werden. Als pauschale Abzüge sind abzuziehen:

  • eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 % des jeweiligen Soll- oder Istentgelts,
  • die Lohnsteuer nach Maßgabe der jeweiligen Lohnsteuerklasse und der Lohnsteuertabelle, die sich nach dem vom Bundesministerium für Finanzen bekannt gegebenen Programmablaufplan in dem Jahr ergibt, in dem der Anspruch auf Kurzarbeitergeld entstanden ist und
  • der Solidaritätszuschlag.

Freibeträge und Pauschalen, die nicht jedem Beschäftigten zustehen, sind nicht zu berücksichtigen (z. B. Kinderfreibeträge).

Bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes für Grenzgänger, deren Wohnsitzstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens das Kurzarbeitergeld besteuert (z. B. Frankreich), ist ab 1.1.2023 die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag nicht in Abzug zu bringen.[1]

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