Zu prüfen ist auch, ob ein Arbeitsausfall durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise vermieden werden kann.[1] Dabei sind vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen, sodass im Regelfall nicht eingefordert werden kann, dass die Betreffenden ihren Urlaub nunmehr zur Vermeidung von Kurzarbeit einsetzen.
Keine Urlaubsplanung zulasten des Kurzarbeitergeldes
Sofern ein Urlaub bereits im Rahmen der betrieblichen Urlaubsplanung festgelegt war, wird eine Verschiebung zulasten des Kurzarbeitergeldes jedoch nicht akzeptiert. Wird anstelle des geplanten Urlaubs nunmehr kurzgearbeitet, ist der Arbeitsausfall vermeidbar.
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