Ein vorübergehender Arbeitsausfall liegt vor, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass in absehbarer Zeit wieder mit der Rückkehr in die Vollarbeit zu rechnen ist. Für diese Prognoseentscheidung ist neben der Arbeitsmarktsituation die konkrete Situation im Betrieb heranzuziehen. Zu bewerten sind dabei z. B. die Art der Produktion, die Rohstofflage oder die Liquidität des Betriebs.

Die zeitlichen Grenzen eines vorübergehenden Arbeitsausfalls sind gesetzlich nicht bestimmt. Im Regelfall geht die Agentur für Arbeit davon aus, dass ein Zeitraum noch als vorübergehend anzusehen ist, der der jeweiligen maximalen Bezugsdauer entspricht.[1] Ist von vornherein erkennbar, dass die Rückkehr zur Vollarbeit innerhalb dieses Zeitraums nicht möglich ist, kann Kurzarbeitergeld von Beginn an nicht gezahlt werden. Der vorübergehende Charakter des Arbeitsausfalls muss während der Gesamtdauer des Kurzarbeitergeldbezugs vorliegen. Eine Rückkehr zur Vollarbeit bedeutet grundsätzlich, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit alle vor der Kurzarbeit bestehenden Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Sofern während der Kurzarbeit festgestellt wird, dass keine Aussicht mehr besteht, zur Vollarbeit zurückzukehren, ist die Entscheidung über die Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt aufzuheben. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber die Entscheidung trifft bzw. konkrete Schritte unternimmt, einen Betrieb oder eine Betriebsabteilung stillzulegen oder eine Betriebsänderung mit einem erheblichen Personalabbau[2] durchzuführen.

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