(1) Klinische Untersuchungen umfassen in Abhängigkeit vom Lebensalter der Versicherten folgende Leistungen:

 

a)

Ab dem Alter von 20 Jahren

  • gezielte Anamnese
  • Inspektion der genitalen Hautregion
  • bimanuelle gynäkologische Untersuchung
  • Spiegeleinstellung der Portio
  • Befundmitteilung mit anschließender diesbezüglicher Beratung
 

b)

Zusätzlich ab dem Alter von 30 Jahren

  • Abtasten der Brustdrüsen und der regionären Lymphknoten einschließlich der Anleitung zur regelmäßigen Selbstuntersuchung
  • Inspektion der entsprechenden Hautregion
 

(2) Wird eine klinische Untersuchung nach der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme (oKFE-RL) in Anspruch genommen, besteht in dem Kalenderjahr, in dem die Untersuchung erfolgt ist, kein Anspruch auf eine solche nach der Krebsfrüherkennungs-Richtlinie (KFE-RL).

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