In der KVdR wird pflichtversichert, wer

  • eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt,
  • einen Rentenanspruch hat und
  • die sog. Vorversicherungszeit erfüllt.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.[1] Die Art der Versicherung ist dabei unerheblich.

Welche Zeiten werden angerechnet?

Als Vorversicherungszeit werden angerechnet:

  • Zeiten der Pflichtversicherung,
  • Zeiten der freiwilligen Versicherung,
  • Zeiten der Familienversicherung,
  • Zeiten der Ehe mit einem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (bis 31.12.1988) unter bestimmten Voraussetzungen[2]
  • für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von 3 Jahren[3] sowie
  • Zeiten in der Sozialversicherung, in der freiwilligen Krankheitskostenversicherung oder in einem Sonderversorgungssystem im Beitrittsgebiet (bis 31.12.1990).

Für Rentenantragsteller, die bereits wegen des Bezugs einer Rente (aus eigener Versicherung oder Hinterbliebenenrente) in der KVdR versichert sind, gilt die Vorversicherungszeit für jede weitere Rente als erfüllt.

 
Hinweis

Keine Vorversicherungszeit erforderlich

Für folgende Personenkreise wird eine Vorversicherungszeit nicht gefordert:[4]

  • anerkannte Vertriebene bzw. Spätaussiedler[5],
  • sonstige "FRG-Begünstigte"[6],
  • deutschsprachige Angehörige des Judentums[7],
  • vertriebene Verfolgte.[8]

Erforderlich ist jedoch, dass die Wohnsitzverlegung in den Geltungsbereich des SGB V innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung erfolgt ist. Beim Antrag auf Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn die Voraussetzungen beim Verstorbenen vorlagen.

Für Waisenrentner ist seit dem 1.1.2017 ebenfalls keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich.[9]

Nachweis der Vertriebeneneigenschaft

Die Vertriebeneneigenschaft wird durch den Vertriebenenausweis A oder B nachgewiesen. Den Ausweis erhalten aber nur noch Personen, die bis zum 31.12.1992 in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind und bis zu diesem Zeitpunkt die Ausstellung des Vertriebenenausweises beantragt hatten. Bei einem Zuzug in das Beitrittsgebiet bis zum 31.12.1992 konnte auch dann ein Vertriebenenausweis ausgestellt werden, wenn dieser bis zum 31.12.1993 beantragt wurde. Personen, die nach dem 31.12.1992 ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland begründet haben, erhalten eine Bescheinigung nach § 15 BVFG.

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