Für versicherungspflichtige Rentner wird für die Bemessung der Beiträge aus der Rente der allgemeine Beitragssatz (14,6 %) zugrunde gelegt. Hinzu kommt ein ggf. von der Krankenkasse erhobener Zusatzbeitragssatz. Veränderungen des Zusatzbeitragssatzes gelten jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Für die Pflegeversicherung gilt ein Beitragssatz i. H. v. 3,4 %. Hinzu kommt der Beitragszuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte nach Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. bei Geburt nach dem 31.12.1939. Abschläge von jeweils 0,25 % auf den Pflegeversicherungsbeitragssatz von 3,4 % gibt es für Versicherte vom 2. bis 5. Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Für ausländische Renten gilt der halbe allgemeine Beitragssatz (7,3 %).[1] Durch die Berechnung wird eine gleiche Beitragsbelastung für den Versicherten erreicht wie für eine deutsche Rente, zu der ein Beitragszuschuss gezahlt wird. Für die Pflegeversicherung wird der gleiche Beitragssatz wie für deutsche Renten erhoben.

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