3.1.1 Rentenzahlbetrag/weitere Einkünfte

Beiträge sind zunächst aus dem Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Erreicht der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nicht die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, werden zusätzlich nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Rentners bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung für die Beitragsberechnung herangezogen.

Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten

  • Renten der Deutschen Rentenversicherung,
  • Renten eines ausländischen Rentenversicherungsträgers,
  • Renten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See einschließlich der
  • Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung.[1]

Sofern die ausländische Rente nicht in Euro gewährt wird, ist für die Bestimmung des beitragspflichtigen Betrags eine Umrechnung der Währung in Euro erforderlich.

 
Hinweis

Zahlbetrag der Rente

Zahlbetrag der Rente ist der unter Anwendung aller Versagens-, Kürzungs- und Ruhensvorschriften zustehende Rentenbetrag ohne Kürzung um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Rententeilbeträge, die an Dritte gezahlt werden, mindern den Zahlbetrag der Rente nicht. Zum Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch auf nach entrichteten Beiträgen beruhende Rentenleistungen.[2] Die Einbeziehung dieser Renten in die Beitragspflicht zur KVdR ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Zum Zahlbetrag der Rente gehört auch der Rententeil aus der Höherversicherung, der auf freiwillige Beiträge des Versicherten zur Höherversicherung beruht.[3]

3.1.2 Beitragsberechnung aus Rentennachzahlungen

Rentennachzahlungen sind ebenfalls beitragspflichtig. Allerdings kommt eine Beitragspflicht für die KVdR nur in Betracht, wenn der Rentner Anspruch auf Leistungen der Krankenkasse hatte. Dabei genügt es, dass ein Anspruch auf Leistungen dem Grunde nach vorhanden war. Es ist nicht erforderlich, dass die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen wurden. Soweit Rentner neben der eigenen Rente auch noch eine Hinterbliebenenrente beziehen, sind für beide Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuführen. Die Beitragspflicht wird nur durch die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt.

Für Nachzahlungen von ausländischen Renten sind die Regelung des § 228 Abs. 2 SGB V analog anwendbar.

 
Achtung

Keine Beitragspflicht für Renten der Unfallversicherung, nach dem BVG und für ausländische Renten

Aus Renten der gesetzlichen Unfallversicherung und Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz werden bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern keine Beiträge berechnet. Dies gilt auch für derartige Rentenleistungen aus ausländischen Rentensystemen.

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