(1) 1Die Verordnung von stationärer Krankenhausbehandlung soll auf dem dafür vorgesehenen Vordruck ("Verordnung von Krankenhausbehandlung") erfolgen. 2Die Verordnung ist nur zulässig, wenn sich die behandelnde Vertragsärztin, der behandelnde Vertragsarzt, die behandelnde Vertragspsychotherapeutin oder der behandelnde Vertragspsychotherapeut von dem Zustand der Patientin oder des Patienten überzeugt und die Notwendigkeit einer stationären Behandlung festgestellt hat. 3Dies gilt auch für Notfälle. 4Die Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung ist auf dem Verordnungsformular zu dokumentieren. 5Hierzu gehören die Angabe der Hauptdiagnose, der Nebendiagnosen und die Gründe für die stationäre Behandlung. 6In der Verordnung von Krankenhausbehandlung sind in den geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.

 

(2) 1Seiten 1 und 2 der Verordnung sind der Patientin oder dem Patienten auszuhändigen. 2Die Patientin oder der Patient soll diesen Teil des Vordrucks der Krankenkasse vorlegen. 3Alternativ können die Landesverbände der Krankenkassen und Verbände der Ersatzkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen in den Gesamtverträgen gemäß § 83 SGB V Vereinbarungen treffen, nach denen der für die Weiterleitung an die Krankenkasse vorgesehene Teil des Vordruckes (Seite 2) auf Verlangen der Krankenkasse von der Vertragsärztin, vom Vertragsarzt, von der Vertragspsychotherapeutin oder vom Vertragspsychotherapeuten an diese zu leiten ist.

 

(3) 1Diagnosen sind entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V zu bezeichnen und weiterzugeben. 2Vorgeschlagene Behandlungen sollten ebenfalls entsprechend den Bestimmungen des § 295 SGB V verschlüsselt werden.

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