1.1 Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Krankengeld ruht, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten.[1] Die Ruhenswirkung tritt nicht bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt ein. Die Ruhenswirkung geht nur vom tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt – also dem Nettobetrag des weitergezahlten Arbeitsentgelts – aus.

Der Nettobetrag wird ermittelt, indem die gesetzlichen Abzüge vom Bruttoarbeitsentgelt abgezogen werden. Bei den gesetzlichen Abzügen handelt es sich in Anlehnung an § 14 Abs. 2 SGB IV um Steuern und die Versichertenanteile an den Beiträgen zur Sozialversicherung (einschl. des vom Versicherten zu tragenden einkommensabhängigen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung,[2] Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung[3] sowie des Versichertenanteils zur Arbeitslosenversicherung).

Beiträge zu einem privaten oder öffentlichen Versicherungsunternehmen werden hiervon nicht erfasst.[4]

Die Ruhenswirkung kann nicht eintreten, wenn Arbeitsentgelt tatsächlich nicht gezahlt wird. Es kommt nicht darauf an, ob der Arbeitgeber zu Recht oder zu Unrecht nicht zahlt.

 
Praxis-Tipp

Entgeltfortzahlung

  • Wenn der Arbeitgeber während der Arbeitsunfähigkeit zu Unrecht die Fortzahlung des Arbeitsentgelts verweigert, geht der Anspruch des Arbeitnehmers auf Arbeitsentgelt in Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Krankenkasse über.[5] Die Krankenkasse erwirbt also einen arbeitsrechtlichen Anspruch gegen den Arbeitgeber, den sie ggf. vor einem Arbeitsgericht durchsetzen kann.
  • Die Wartezeit während der ersten 4 Wochen eines jungen Arbeitsverhältnisses[6] ist keine "Absenkung" im Sinne des § 49 Abs. 3 SGB V. Tritt eine Arbeitsunfähigkeit während der Wartezeit ein, ist daher bis zum Ablauf der vierten Woche Krankengeld zu zahlen.

1.2 Arbeitgeberzuschüsse zum Krankengeld

Ein Teil-Arbeitsentgelt (Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld) führt ebenfalls zum Ruhen des Krankengeldes.[1] Für die Ruhenswirkung ist zu prüfen, ob das Teil-Arbeitsentgelt ganz oder teilweise beitragspflichtig ist. Ein Teil-Arbeitsentgelt oder Zuschuss des Arbeitgebers zum Krankengeld ist beitragspflichtig, soweit die Einnahmen zusammen mit dem Netto-Krankengeld (nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge) das Nettoarbeitsentgelt um mehr als 50 EUR im Monat übersteigen. Das Netto-Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts.

 
Praxis-Beispiel

Teil-Arbeitsentgelt

 
Sachverhalt    
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Brutto-KG)   78,30 EUR
Kalendertäglicher Anspruch auf Krankengeld ab 15.3. (Netto-KG nach Abzug der anteiligen Sozialversicherungsbeiträge)   68,85 EUR
Kalendertäglicher Netto-Anspruch auf Entgeltfortzahlung vom 15.3. bis 25.4.   87,00 EUR
Kalendertäglicher "Zuschuss" des Arbeitgebers zum Krankengeld vom 26.4. bis 6.6.   25,00 EUR
1. Schritt: Ermittlung des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
Kalendertägliches Netto-Arbeitsentgelt   87,00 EUR
abzüglich kalendertägliches Netto-Krankengeld 68,85 EUR
kalendertäglicher beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses "   18,15 EUR
kalendertäglicher beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses"
(Brutto; Überschreiten der monatlichen Freigrenze von 50 EUR [25,00 – 18,15 EUR])
  6,85 EUR
2. Schritt: Ermittlung des Netto-Betrags des beitragspflichtigen Teils einer Arbeitgeberleistung
(vereinfachte Rechnung, u. a. ohne Steuern)
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (brutto) 6,85 EUR
abzüglich Beitragsanteile KV
(ohne Zusatzbeitrag)
0,50 EUR
       
    PV 0,10 EUR
    RV 0,64 EUR
    ALV 0,09 EUR
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
3. Schritt: Berechnung des Auszahlungsbetrags des Krankengeldes
Auszahlungsbetrag des Krankengeldes (Netto-KG)   68,85 EUR
abzüglich des beitragspflichtigen Teils des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes   63,33 EUR
4. Schritt: Vergleichsberechnung
Gekürzter Auszahlungsbetrag des Krankengeldes   63,33 EUR
beitragsfreier Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses"   18,152 EUR
beitragspflichtiger Teil des "Arbeitgeber-Zuschusses" (netto)   5,52 EUR
Summe der Leistungen   87,00 EUR
Vergleich mit dem Netto-Arbeitsentgelt   87,00 EUR
Ergebnis: Der Anspruch auf Krankengeld ruht in der Zeit vom 15.3. bis 25.4. in voller Höhe. In der Zeit vom 26.4. bis 6.6. beträgt der gekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 63,33 EUR. Vom 7.6. an beträgt der ungekürzte Auszahlungsbetrag des Krankengeldes 68,85 EUR. Die anteiligen Beiträge zur Sozialversicherung werden auch während der gekürzten Auszahlung vom Zahlbetrag des Krankengeldes (Brutto-Krankengeld) in Höhe von 78,30 EUR berechnet.

1.3 Stufenweise Wiedereingliederung

Die Vorschrift des § 23c SGB IV wird auch bei einer stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben angewendet, wenn der Arbeitgeber während dieser Zeit A...

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