Besteht Versicherungspflicht in der Krankenversicherung sowohl aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund eines Arbeitslosengeldbezugs, dann hat der Versicherte im Fall der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich aus beiden Versicherungsverhältnissen einen Krankengeldanspruch. Der Berechnung von Arbeitslosengeld liegen auch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis zugrunde, sodass das Krankengeld nach § 47b SGB V bereits erhöht ist. Die Einmalzahlungen aus dem beendeten Beschäftigungsverhältnis werden daher bei der Berechnung des Krankengeldes nach § 47 SGB V nicht mehr berücksichtigt.

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