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Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 6 Anrechenbare Zeiten

Norbert Finkenbusch
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Auf die Leistungsdauer sind nur solche Zeiten anzurechnen, für die ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dazu gehören auch Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird.[1] Eine anzurechnende Zeit in diesem Sinne ist auch die Zeit des Bezugs von Arbeitsentgelt.[2]

  • Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vor der ärztlichen Feststellung sowie
  • Zeiten ohne Anspruch auf Krankengeld bei selbstständigen Künstlern und Publizisten

werden bei der Ermittlung der Leistungsdauer nicht berücksichtigt.[3]

 
Achtung

Entfallenes Krankengeld

Wenn Krankengeld entfällt, weil ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe nicht fristgerecht gestellt wurde, bleibt das Stammrecht auf Krankengeld bestehen.[4]

Die Zeit der über den Wegfall hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit ist deswegen zu berücksichtigen, wenn das Anspruchsende ermittelt wird.

Zeiten, für die das Krankengeld während bestehender Arbeitsunfähigkeit ruht oder versagt wird, werden auf die Leistungsdauer des Krankengeldes angerechnet. Dazu gehören Zeiten

  • der Entgeltfortzahlung (vom Entstehen des Krankengeldanspruchs nach § 46 Satz 1 SGB V an) sowohl aufgrund gesetzlicher Vorschriften als auch weitergehender tarifvertraglicher Ansprüche (z. B. für 26 Wochen),
  • der Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden nach § 52 SGB V,
  • des Bezugs von Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V,
  • des Bezugs von Versorgungskrankengeld (bis 31.12.2023), Krankengeld der Sozialen Entschädigung und Übergangsgeld,
  • des Bezugs von Arbeitslosen-, Unterhalts-, Qualifizierungs- und Kurzarbeitergeld,
  • in denen der Anspruch auf eine dieser Leistungen wegen einer Sperrzeit nach dem SGB III ruht.

Wenn Verletztengeld wegen eines Arbeitsunfalls gezahlt wird, besteht kein Anspruch auf Krankengeld. Tritt während des Verletztengeldbezugs eine unfallunab...

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