Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung des Regelentgelts zu berücksichtigen, wenn es beitragspflichtig ist und in den letzten 12 Monaten vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wurde.[1]

 
Praxis-Beispiel

Einmalzahlungen

Ein Arbeitnehmer erbringt während der Arbeitsphase vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 die volle Arbeitsleistung. In den darauf folgenden 2 Jahren ist er nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Arbeitsphase 40 Stunden wöchentlich. Der Stundenlohn beläuft sich auf 40 EUR. Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase (1.1.2024 bis 31.12.2025) angespart.

Arbeitsunfähigkeit tritt am 11.8.2022 ein (Bemessungszeitraum Juli 2022 mit 175 Arbeitsstunden). Bei der Berechnung des Regelentgelts ist eine beitragspflichtige Einmalzahlung in Höhe von 2.000 EUR zu berücksichtigen.

Das Regelentgelt ist wie folgt zu berechnen:

 
"Erarbeitetes" Bruttoarbeitsentgelt (20 EUR x 175 Stunden) = 3.500 EUR
davon werden 50 % ausgezahlt (= beitragspflichtig) = 1.750 EUR
Nettoarbeitsentgelt = 1.350 EUR
 
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
(1.750 EUR)
x Anteil der wöchentlichen Arbeitsstunden
(50 % von 40 Stunden) = 20
: 7
Zahl der Stunden, die dem Arbeitsentgelt entspricht
(50 % von 175) = 87,5
 
kalendertägliches Regelentgelt 57,14 EUR
Brutto-Hinzurechnungsbetrag aus Einmalzahlung (2.000 EUR : 360) 5,56 EUR
kumuliertes kalendertägliches Regelentgelt 62,70 EUR
davon 70 % 43,89 EUR
kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 44,08 EUR
Netto-Hinzurechnungsbetrag (88,16 EUR : 114,29 EUR x 5,56 EUR) 4,29 EUR
kumuliertes kalendertägliches Nettoarbeitsentgelt 48,37 EUR
davon 90 % 43,53 EUR

Der Krankengeldanspruch beträgt kalendertäglich 43,53 EUR.

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