Soweit und solange vom Arbeitgeber Zahlungen im Rahmen tariflicher Vereinbarungen oder auf freiwilliger Basis trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit neben dem in ursprünglicher Höhe weitergezahlten Krankengeld geleistet werden, gelten diese als Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit dem Krankengeld das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt (des ungekürzten Arbeitsentgelts) übersteigen; sie führen insoweit zum Ruhen des Krankengeldes.

Im Rahmen der Altersteilzeit gilt dies auch für Aufstockungsbeträge nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AltersTZG, obwohl diese in der Regel steuerfrei sind und somit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt gehören. Würden die Aufstockungsbeträge unberücksichtigt bleiben, würde es in solchen Fällen zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der arbeitsunfähigen Versicherten führen.

 
Praxis-Beispiel

Ruhenswirkung des Aufstockungsbetrags

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:

Volle Arbeitsleistung: 1.1.2022 bis 31.12.2023

Bezahlte Freistellungsphase: 1.1.2024 bis 31.12.2025

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50 % des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50 % werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart. Das ungekürzte Arbeitsentgelt betrug 2.800 EUR brutto (1.500 EUR netto). Mit Beginn des Arbeitszeitmodells wird es auf 50 % reduziert. Laut tarifvertraglicher Vereinbarung setzt auch bei bestehender Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug die Zahlung des Aufstockungsbetrags ein.

 
Arbeitsunfähigkeit ab 1.12.2022
Krankengeld kalendertäglich (brutto) 45,00 EUR
Krankengeld kalendertäglich (netto) 39,40 EUR
Aufstockungsleistungen kalendertäglich 15,00 EUR

Das Netto-Krankengeld und der Aufstockungsbetrag (zusammen 54,40 EUR kalendertäglich) übersteigen das (Vergleichs-)Nettoarbeitsentgelt von 50 EUR kalendertäglich um 4,40 EUR. Dieser Betrag wird beitragspflichtig.[1] Das (Netto-)Krankengeld ruht in Höhe des Nettobetrags der beitragspflichtigen Einnahme.

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