Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts sind bei der Regelentgeltberechnung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch auf die erhöhten Zahlungen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Die rückwirkende Erhöhung kann ihre Ursache in
- einem Arbeitsvertrag,
- einer Betriebsvereinbarung oder
- einem Tarifvertrag
haben. Der Vertrag muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam abgeschlossen worden sein.
Entgeltabrechnung bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am | 19.7. |
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum | Juni |
Abschluss eines Tarifvertrags am | 21.7. |
Rückwirkende Gehaltserhöhung ab | 1.4. |
Die rückwirkende Gehaltserhöhung bleibt bei der Regelentgeltberechnung unberücksichtigt. Der Anspruch darauf ist erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21.7. entstanden.
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