Rückwirkende Erhöhungen des Arbeitsentgelts sind bei der Regelentgeltberechnung zu berücksichtigen, wenn der Rechtsanspruch auf die erhöhten Zahlungen vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit entstanden ist. Die rückwirkende Erhöhung kann ihre Ursache in

  • einem Arbeitsvertrag,
  • einer Betriebsvereinbarung oder
  • einem Tarifvertrag

haben. Der Vertrag muss vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit wirksam abgeschlossen worden sein.

 
Praxis-Beispiel

Entgeltabrechnung bis zum 5. Tag eines Kalendermonats für den Vormonat

 
Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 19.7.
Letzter abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum Juni
Abschluss eines Tarifvertrags am 21.7.
Rückwirkende Gehaltserhöhung ab 1.4.

Die rückwirkende Gehaltserhöhung bleibt bei der Regelentgeltberechnung unberücksichtigt. Der Anspruch darauf ist erst nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 21.7. entstanden.

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