Beitragspflichtige Einnahmen sind 80 % des Arbeitsentgelts oder des Arbeitseinkommens, nach dem das Krankengeld berechnet ist (Regelentgelt). Als Regelentgelt wird höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs berücksichtigt (Bemessungsentgelt).[1] Erst danach wird auf 80 % des Bemessungsentgelts gekürzt (Bemessungsgrundlage). Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen (zum 1.1. eines Kalenderjahres) werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Regelentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist deshalb vom Beginn des neuen Kalenderjahres an den geänderten Grenzwert anzupassen. Bei einer Anpassung des Krankengeldes[2] ist auch die Bemessungsgrundlage anzupassen.
Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen
Pflegeversicherung | Rentenversicherung/ Arbeitslosenversicherung |
|
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Rechnerisches Regelentgelt | 288,00 EUR | 288,00 EUR |
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2023 | 166,25 EUR | 243,33 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2023 | 133,00 EUR (166,25 EUR x 80 %) |
194,66 EUR (243,33 EUR x 80 %) |
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2024 | 172,50 EUR | 251,67 EUR |
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2024 | 138,00 EUR (172,50 EUR x 80 %) |
201,34 EUR (251,67 EUR x 80 %) |
Einmalzahlungen
Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berücksichtigt, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.
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