Beitragspflichtige Einnahmen sind 80 % des Arbeitsentgelts oder des Arbeitseinkommens, nach dem das Krankengeld berechnet ist (Regelentgelt). Als Regelentgelt wird höchstens ein Betrag in Höhe der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs berücksichtigt (Bemessungsentgelt).[1] Erst danach wird auf 80 % des Bemessungsentgelts gekürzt (Bemessungsgrundlage). Änderungen der Beitragsbemessungsgrenzen (zum 1.1. eines Kalenderjahres) werden bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. Ein Regelentgelt, das die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, ist deshalb vom Beginn des neuen Kalenderjahres an den geänderten Grenzwert anzupassen. Bei einer Anpassung des Krankengeldes[2] ist auch die Bemessungsgrundlage anzupassen.

 
Praxis-Beispiel

Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenzen

 
  Pflegeversicherung Rentenversicherung/
Arbeitslosenversicherung
Rechnerisches Regelentgelt 288,00 EUR 288,00 EUR
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2023 166,25 EUR 243,33 EUR
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2023 133,00 EUR
(166,25 EUR x 80 %)
194,66 EUR
(243,33 EUR x 80 %)
Beitragsbemessungsgrenze (West) 2024 172,50 EUR 251,67 EUR
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge 2024 138,00 EUR
(172,50 EUR x 80 %)
201,34 EUR
(251,67 EUR x 80 %)
 
Hinweis

Einmalzahlungen

Bei der Berechnung des Bemessungsentgelts (Regelentgelt) sind auch beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Diese werden mit dem Anteil berücksichtigt, der im jeweiligen Versicherungszweig beitragspflichtig ist.

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