Begriff

Die Krankenbehandlung umfasst Leistungen, die von den Krankenkassen bei einer Krankheit erbracht werden. Die Leistungen werden mit dem Ziel erbracht, Krankheiten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn die Leistungen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erforderlich sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage sind die §§ 11, 27 bis 43c SGB V. § 12 Abs. 1 SGB V enthält den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz. Der Begriff "Krankheit" ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 6.11.2019, B 1 KR 37/18 R). Die Leistungsgewährung wägt ab zwischen den Individualinteressen des Versicherten an einer wirkungsvollen und qualitätsgesicherten Behandlung und dem öffentlichen Interesse an einem verantwortungsvollen Umgang mit den beschränkten Mitteln der Beitragszahler (BSG, Urteil v. 25.3.2021, B 1 KR 25/20 R).

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