Leistungsbescheid und Überleitungsanzeige sind Verwaltungsakte. Gegen Verwaltungsakte ist Anfechtungswiderspruch und Anfechtungsklage möglich.[1] Diese Rechtsbehelfe haben bei der Überleitungsanzeige keine aufschiebende Wirkung[2], weil § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 95 Abs. 4 SGB VIII dies so bestimmt. Strittig ist dagegen, ob die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs auch gegen den Kostenbeitragsbescheid entfällt. Dies ist nicht der Fall, weil der Kostenbeitrag keine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist.[3]

[3] Überwiegend anderer Ansicht aber die Rechtsprechung, zuletzt VG Würzburg, Beschluss v. 23.7.2012, W 3 S 12.533; s. ferner das Rechtsgutachten des DIJuF in Jugendamt 2019, 506.

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