Ein pauschalierter Kostenbeitrag wird nur in den folgenden 3 Fällen erhoben:

In den beiden ersten Fällen kann[1] der Kostenbeitrag auf (formlosen) Antrag erlassen werden, wenn die

  • Belastung unzumutbar und
  • Förderung für die Entwicklung des jungen Menschen erforderlich ist.[2]

Im dritten Fall "soll" (das bedeutet "muss" im Regelfall) der Kostenbeitrag – ebenfalls nur auf (formlosen) Antrag – erlassen werden, wenn die Belastung unzumutbar ist. Wann die Belastung unzumutbar ist, richtet sich nach §§ 82 bis 85, 87, 88, 92a SGB XII in entsprechender Anwendung. Landesrecht (nicht aber kommunales Satzungsrecht) kann davon abweichende Regelungen treffen. Mit dem Gute-Kita-Gesetz sind in § 90 SGB VIII Absätze 2 bis 4 neu gefasst worden, die seit 1.8.2019 zur Entlastung bei den Beiträgen führen. Eltern, die Leistungen zum Lebensunterhalt nach SGB II oder SGB XII beziehen, können nicht mehr zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden.[3]

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