Rz. 19

Einzelheiten der Vergütung der von der Traumaambulanz erbrachten Leistungen sind in § 13 TAV geregelt. Für die Abrechnung sind folgende Daten erforderlich:

  • Anzahl der durchgeführten Sitzungen,
  • der Satz pro durchgeführter Sitzung,
  • ggf. weitere Aufwendungen der Traumaambulanz,
  • der Name, der Vorname, das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Leistungsberechtigten, bei minderjährigen Leistungsberechtigten auch der Name, der Vorname und die Anschrift der Sorgeberechtigten und
  • der Ort und die Zeit des schädigenden Ereignisses.

Notwendig ist also insbesondere eine Vereinbarung über den Satz pro durchgeführter Sitzung und eine Aufschlüsselung weiterer Aufwendungen, für die die Traumaambulanz eine Vergütung beanspruchen kann.

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