Rz. 16

Abs. 2 regelt die Höhe der Fahrkostenerstattung. Nach Satz 1 werden die Fahrkosten in Höhe des Betrages zugrunde gelegt, der bei der Beförderung in der niedrigsten Klasse des zweckmäßigsten öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist.

 

Rz. 17

Nach Satz 2 wird bei der Beförderung in einem anderen Verkehrsmittel ein Betrag in Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 des BRKG zugrunde gelegt. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 BRKG beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 0,20 EUR je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130,00 EUR. Bisher noch nicht gerichtlich geklärt ist die Frage, ob auch eine Kostenerstattung bei der Benutzung des Fahrrads, E-Bikes oder Pedelec in Betracht kommt. Abgrenzungskriterium dürfte sein, ob durch die Benutzung eines Zweirades tatsächlich Kosten entstehen. Dies ist bei der Benutzung eines Fahrrads zu verneinen (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 36 Rz. 24), hingegen bei E-Bikes und Pedelecs wegen des verbrauchten Stroms zu bejahen (ebenso Baumeister, in: BeckOK, SGB XIV, Rz. 23). Im Sinne dieser Abgrenzung dürfte auch die Nutzung eines E-Rollers einen Anspruch nach Abs. 2 Satz 2 auslösen.

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