Rz. 5

Die Vorschrift beschreibt nur die Höchstzahl an Sitzungen, definiert den Begriff der "Sitzungen", insbesondere deren Umfang, aber nicht. Nach § 38 Satz 2 Nr. 2 ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit Zustimmung des Bundesrates ermächtigt, die Dauer der einzelnen Sitzungen festzulegen. Das BMAS hat von der Verordnungsermächtigung durch die Verordnung über die von den Traumaambulanzen in der Sozialen Entschädigung zu erfüllenden Qualitätskriterien und die Pflichten der Traumaambulanz (Traumaambulanz-Verordnung-TAV) Gebrauch gemacht. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TAV beträgt die Dauer einer einzelnen Sitzung in der Traumaambulanz mindestens 50 Minuten. Dies gilt auch für die probatorischen Sitzungen. Werden erforderliche Dolmetsch-, Übersetzungs- oder Kommunikationshilfeleistungen nach § 12 erbracht, beträgt die Dauer der einzelnen Sitzung i. d. R. 75 Minuten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 TAV). Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 TAV ist die Aufteilung der Sitzungen in Abschnitte von jeweils 25 Minuten zulässig.

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