Rz. 10

In Abs. 2 wird klargestellt, dass eine Traumaambulanz im Sinne dieses Buches ausschließlich eine solche ist, mit der eine Vereinbarung nach § 37 besteht, auch wenn andere Einrichtungen ebenfalls diese Bezeichnung führen sollten (BT-Drs. 19/13824 S. 185). Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 schließen die nach Landesrecht zuständigen Behörden mit den Traumaambulanzen Vereinbarungen ab. Träger i. S. d. Abs. 2 sind demnach die nach § 112 und 113 zuständigen Behörden. Wichtig ist, dass vor dem 1.1.2021 abgeschlossene Vereinbarungen weiterhin gültig sind (§ 37 Abs. 1 Satz 2). Wegen der pauschalen Verweisung des Abs. 2 auf § 37 hat dies zur Folge, dass eine Traumaambulanz i. S. v. § 31 auch eine solche ist, die bereits vor dem 1.1.2021 mit der (damals) zuständigen Behörde eine Vereinbarung geschlossen hat (ebenso: Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 31 Rz. 14). Damit soll sichergestellt werden, dass bereits vor Inkrafttreten dieses Buches Leistungen der Traumaambulanz angeboten und dabei auch Vertragslaufzeiten über den 1.1.2021 hinaus vereinbart werden können, ohne befürchten zu müssen, laufende Verträge fristlos kündigen zu müssen und möglicherweise schadensersatzpflichtig zu werden (BT-Drs. 19/13824 S. 184).

 

Rz. 11

Ein Anspruch auf Leistungen der Traumaambulanz besteht nur, wenn die Traumaambulanz mit der zuständigen Behörde eine Vereinbarung geschlossenen hat, die den Anforderungen des § 37 Abs. 2 entspricht. Besteht keine Vereinbarung oder entspricht die Vereinbarung nicht den Anforderungen des § 37 Abs. 2, so hat der Berechtigte keinen Anspruch auf Leistungen dieser Traumaambulanz nach dem SGB XIV. Ansprüche aus anderen Rechtsgrundlagen können bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen aber dennoch gegeben sein (Bienert, in: Schmidt, SGB XIV, § 31 Rz. 15).

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