1Sachlich zuständig sind die nach Landesrecht bestimmten Behörden. 2Die Zuständigkeit kann auf gemeinsame Behörden oder auf andere Träger übertragen werden.

[1] § 112 tritt zum 1. Januar 2021 in Kraft (BGBl. Nr. 50 vom 19. Dezember 2019, Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, Artikel 1) .

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