Rz. 12

In Abs. 2 Satz 1 ist der sog. Einwilligungsvorbehalt des Berechtigten normiert. Der Einwilligungsvorbehalt ist Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts des Berechtigten. Nach Abs. 2 Satz 1 werden die Leistungen des Fallmanagements mit Einwilligung der Berechtigten erbracht. Abs. 2 stellt klar, dass die Selbstbestimmung der Berechtigten im Vordergrund steht. Berechtigte müssen kein Fallmanagement in Anspruch nehmen. Alle Schritte, die das Fallmanagement unternimmt, insbesondere die Kontaktaufnahme mit anderen Sozialleistungsträgern, werden mit den Berechtigten abgesprochen. Die Berechtigten können auch entscheiden, dass sie ein Fallmanagement nur im Hinblick auf einen bestimmten Verfahrensschritt oder auf eine bestimmte Sozialleistung in Anspruch nehmen wollen (BT-Drs. 19/13824 S. 183).

 

Rz. 13

Die Einwilligung nach Satz 1 ist die vorherige Zustimmung des Berechtigten zu Leistungen des Fallmanagements (§ 183 Satz 1 BGB). In den Fällen des Abs. 6 fehlt es in aller Regel an dieser vorherigen Einwilligung, weil die betroffene Person erst durch die Kontaktaufnahme von ihren möglichen Ansprüchen erfährt. In den Fällen des Abs. 6 ist insofern auch die nachträgliche Zustimmung des Berechtigten als Einwilligung nach Abs. 2 Satz 1 anzuerkennen. Weder nach dem Gesetzestext noch nach der Gesetzesbegründung ist vorgesehen, dass die Einwilligung des Berechtigten einer Formvorschrift unterliegt. Die Einwilligung kann daher sowohl mündlich, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax übermittelt werden. Adressat der Einwilligung des Berechtigten ist die zuständige Behörde.

 

Rz. 14

Die fehlende Einwilligung von Berechtigten zur Erbringung eines Fallmanagements ist nicht als fehlende Mitwirkung i. S. d. §§ 60 ff. SGB I anzusehen, die Verpflichtung zur Mitwirkung nach diesen Normen bleibt aber unverändert (BT-Drs. 19/13824 S. 183).

 

Rz. 15

Die Einwilligung der Berechtigten umfasst nach Satz 1 auch die erforderliche Datenerhebung. Aus datenschutzrechtlichen Gründen umfasst die Einwilligung auch die Erhebung der erforderlichen Daten, die z. B. zur Ermittlung des Hilfebedarfs erforderlich sind (BT-Drs. 19/13824 S. 183).

 

Rz. 16

Nach Satz 2 ist die Einwilligung schriftlich zu dokumentieren. Dies dient der Rechtssicherheit und hat gleichzeitig eine Warnfunktion gegenüber den Berechtigten, die Klarheit über Funktion und Durchführung des Fallmanagements erhalten. Da die Einwilligung des Berechtigten keinem Schriftformerfordernis unterliegt, muss die mündlich erteilte Einwilligung schriftlich vermerkt und aufbewahrt werden. Über die Dauer der Aufbewahrung ist im Gesetz nichts geregelt. Die Aufbewahrung muss so lange erfolge, solange das Fallmanagement andauert. Darüber hinaus ist aus Beweisgründen zu empfehlen, die Dokumentation der Einwilligung des Berechtigten für die Dauer der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist aufzubewahren.

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