Rz. 2

Die Vorschrift enthält eine Aufwendungsersatzregelung für Auslagen aus Anlass eines persönlichen Erscheinens beim zuständigen Leistungsträger, der zutreffenden Behörde mit Wahrnehmungsbefugnis (z. B. aufgrund gesetzlichen Auftrags) oder einer Untersuchungsmaßnahme (§§ 61, 62). Das betrifft alle Sozialleistungsbereiche, soweit nicht das jeweilige Leistungsgesetz eine andere Regelung enthält, die eine Anwendung des § 65a ausschließt. Damit wird das Ziel verfolgt, bis auf Bagatellfälle Antragsteller und Bezieher von Sozialleistungen, die ihre Mitwirkungspflichten erfüllen, durch Ersatz der baren Auslagen von finanziellen Belastungen zu befreien.

Abs. 1 begrenzt den Aufwendungsersatz auf Mitwirkungshandlungen nach den §§ 61 und 62, die einem Verlangen des zuständigen Leistungsträgers nachkommen. Dabei sollen Aufwendungen im Zusammenhang mit Mitwirkungshandlungen nach § 61 nur in Härtefällen ersetzt werden. Damit betont der Gesetzgeber die grundsätzliche Verpflichtung von Antragstellern und Sozialleistungsbeziehern, auf Verlangen des Leistungsträgers ohne Aufwendungsersatz zu mündlichen Erörterungen und anderen leistungsrelevanten Maßnahmen persönlich zu erscheinen, um notwendige Sachverhaltsklärungen durchzuführen. Davon abzugrenzen sind Vorsprachen aufgrund von Einladungen, die in speziellen Rechtsvorschriften vorgesehen sind und deren Nichtbefolgung gesonderte rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z. B. Einladungen nach § 59 SGB II, § 309 SGB III). § 65a ist auch nicht anzuwenden, soweit Mitwirkungspflichten in den Spezialgesetzen des Sozialgesetzbuchs geregelt sind, es sei denn, dort würde auf die Regelung verwiesen. § 65a knüpft nicht an den Bedarf des jeweils Berechtigten an, weil dies im Gesetzeswortlaut nicht zum Ausdruck gebracht worden ist.

Der Ersatz von Aufwendungen setzt einen Antrag voraus. Notwendige Auslagen und Verdienstausfall können in angemessenem Umfang ersetzt werden.

Abs. 2 bestimmt, dass Aufwendungsersatz im Rahmen des Abs. 1 auch geleistet werden kann, wenn der Leistungsträger zwar kein persönliches Erscheinen oder eine Untersuchungsmaßnahme verlangt hat, aber nachträglich die persönliche Vorsprache oder Untersuchung als notwendig für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Leistung anerkennt. Dadurch werden Bürger, die durch eigene Initiative zur Klärung der Leistungsvoraussetzungen beitragen, nicht schlechter gestellt als diejenigen, die das Verlangen des Leistungsträgers abwarten. Ebenso kann sich erst anlässlich der Vorsprache selbst eine Härte i. S. d. Abs. 1 Satz 2 herausstellen.

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