Rz. 1a

Die Vorschrift knüpft an kraft Gesetzes entstandene Ansprüche (§§ 38 ff.) an und enthält als allgemeinen Grundsatz die Regelung, dass Ansprüche auf Sozialleistungen nach § 11 mit dem Tode des Berechtigten erlöschen. Dass es sich um Sozialleistungen handelt muss, wird in der Vorschrift zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Das Erlöschen der Ansprüche entspricht dem Zweck und der Funktion der Sozialleistungen als Ausgleich für eine persönliche Bedarfslage, nicht jedoch als verkehrsfähige Vermögenswerte.

 

Rz. 2

Für entstandene Dienst- und Sachleistungsansprüche ist das Erlöschen zwingend und ausnahmslos angeordnet. Für Geldleistungen ergibt sich aus Satz 2, dass auch diese grundsätzlich erlöschen, es sei denn diese Ansprüche sind bereits anerkannt oder es ist ein Verwaltungsverfahren darüber anhängig. Der Grundsatz des Erlöschens ist somit auf bisher unbekannte Geldansprüche beschränkt.

 

Rz. 3

Die Vorschrift betrifft nicht das Ende von Sozialleistungsansprüchen mit dem Tod des Berechtigten und dem dadurch wegfallenden Stammrecht an sich (vgl. z.B. § 19 Abs. 3 SGB V, § 102 Abs. 5 SGB VI), sondern knüpft an die noch zu Lebzeiten des Erblasseres entstandenen Ansprüche an und bringt diese kraft Gesetzes zum Erlöschen. Damit wird auch das Erbrecht modifiziert; denn nach allgemeinen Vorschriften des BGB würde ein bereits entstandener Anspruch übergehen. Diese Beschränkung auch des Erbrechts ist nicht verfassungswidrig (vgl. BVerfG, Beschluss v. 1.12.1965, 1 BvR 524/65, BVerfGE 19 S. 202, zur Rechtslage vor dem SGB I). Die Regelung steht unter dem Vorbehalt (§ 37) abweichender Bestimmungen, die insbesondere für den Bereich der Sozialhilfe geltend gemacht wurde (vgl. BVerwG, Urteil v. 5.5.1979, 5 C 79.77, BVerwGE 58 S. 68 = NJW 1980 S. 336), weil diese als höchstpersönlich anzusehende Ansprüche gar nicht vererblich sein sollen (vgl. Mrozynski, SGB I, 3. Aufl., § 59 Rz. 8 m.w.N. zur Kritik an dieser Auffassung). Besondere Vorschriften der einzelnen Gesetzbücher können daher auch die über den Tag des Todes hinausgehende Weiterzahlung von Geldansprüchen, auch soweit sie als Surrogate an die Stelle von Sach- oder Dienstleistungen treten, vorsehen. Nicht erfasst werden von der Vorschrift auch die Ansprüche, die erst durch den Tod entstehen.

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