Rz. 4

Ansprüche auf Dienstleistungen erlöschen kraft ausdrücklicher Regelung mit dem Tode des Berechtigten. Dabei betrifft § 59 Satz 1 nur die bisher nicht oder nicht vollständig erfüllten Ansprüche als Forderungsrecht auf konkrete Dienst- und Sachleistungen, die Gegenstand von sozialen Rechten nach § 11 sind. Auf konkrete Dienst- oder Sachleistungen (vgl. Komm. zu § 11) kann vor dem Tod des Berechtigten aufgrund der gesetzlichen Voraussetzungen und der entstandenen Bedarfslage ein Rechtsanspruch entstanden sein (§§ 38 ff.), der noch nicht erfüllt war.

 

Rz. 5

Diese im Regelfall nach § 40 entstandenen und aber noch nicht erfüllten Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen erlöschen mit dem Tod des Berechtigten. Dabei ist gerade auch nicht von Bedeutung, ob der Anspruch auf die Dienst- oder Sachleistung bereits geltend gemacht wurde oder sogar schon durch Verwaltungsakt bewilligt worden war. Ein Dienst- oder Sachleistungen bewilligender Verwaltungsakt erledigt sich nach § 39 SGB X mit dem Erlöschen der Ansprüche durch den Tod des aus dem Bescheid Berechtigten.

 

Rz. 6

Dieses gesetzlich angeordnete Erlöschen der Ansprüche beruht einmal auf der Tatsache, dass die Erfüllung gegenüber dem verstorbenen Berechtigten objektiv nicht mehr möglich ist und seinen Zweck verfehlen würde. Darüber hinaus besagt dies aber auch, dass sich der nicht erfüllte Sach- oder Dienstleistungsanspruch bei Tod des Berechtigten nicht automatisch in einen auf Geld- oder Wertersatz gerichteten Ersatzanspruch umwandelt.

 

Rz. 7

Dies hat für ein über den Dienst- oder Sachleistungsanspruch anhängiges Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren insoweit Bedeutung, als sich mit dem Tod des Berechtigten dieses Verfahren erledigt, weil der geltend gemachte Anspruch auch für die zurückliegende Zeit erlischt (BSG, Urteil v. 10.10.1978, 3 RK 11/78, USK 78126).

 

Rz. 8

Soweit Dienst- oder Sachleistungen, auf die ein Anspruch bestanden hatte, nicht oder nicht rechtzeitig vor dem Tod des Berechtigten erbracht worden waren und sich der Berechtigte diese Leistungen deswegen selbst beschafft hatte, kann zugleich mit den Streit über die Sachleistung auch ein Verfahren wegen eines Kostenerstattungsanspruchs anhängig sein. Soweit ein Ausgleichs- oder Erstattungsanspruch bestehen und geltend gemacht ist, ist dieser dann als auf eine Geldleistung gerichtet nach Satz 2 zu beurteilen ist.

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