Rz. 15

Diese Formulierung dient der Abgrenzung des SER zu anderen Rechtsbereichen. Die Trennlinien sind teils unscharf, teils systemwidrig. Die Abgrenzung kann zunächst nach der Art der in Betracht kommenden Leistungen vorgenommen werden. Diese sind in § 24 Abs. 1 bestimmt. Typisch für den solchermaßen skizzierten Leistungsumfang ist, dass zwecks Kompensation des unmittelbaren Gesundheitsschadens ein breites Spektrum von Dienst- und Sachleistungen – je nach individuellem Bedarf – zur Verfügung steht. Ferner wird – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – eine vom Grad der Schädigungsfolge (GdS) abhängige Grundrente gezahlt, mittels derer die Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit sowie Aufwendungen ausgeglichen werden sollen, die der Beschädigte infolge der Schädigung gegenüber gesunden Menschen hat. Hingegen wird die berufliche Situation des Geschädigten nur in Sonderfällen – pauschalierend – berücksichtigt. Zu verweisen ist hierzu auf die Regelungen über das besondere berufliche Betroffensein in § 30 Abs. 2 BVG sowie den Berufsschadensausgleich in § 30 Abs. 3 bis Abs. 15 BVG. Für "versorgungsrechtliche Grundsätze" bestimmend ist überdies, dass die Leistungen aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Hierin liegt eine der Schnittstellen zur gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere zur sog. unechten Unfallversicherung. Allerdings sind in der gesetzlichen Unfallversicherung einige Versicherungsfälle normiert, die der Sache nach als Schadensereignis i. S. d. § 5 zu bewerten und insoweit an sich Teil des SER sind (zur Abgrenzung ausführlich Jung, BG 2004 S. 486). Das sind im Wesentlichen Fälle, in denen im Interesse der staatlichen Gemeinschaft erbrachte Gesundheitsschäden dennoch nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen ausgeglichen werden. Im Gegensatz hierzu finden sich andere in das SER-System eingebundene Spezialgesetze und Regelungen, die sachlich-rechtlich anderen Rechtsgebieten angehören. So erhalten Soldaten nach § 85 SVG wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung während ihrer Dienstzeit einen Ausgleich in Höhe der Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage nach § 30 Abs. 1, § 31 BVG. Dieser Ausgleich ist keine Entschädigungsleistung i. S. d. § 5, sondern ein selbständiger dienstrechtlicher Anspruch, der inhaltlich mit dem Unfallausgleichsanspruch des Beamten identisch ist (BSG, Urteil v. 14.12.1988, 9/4b RV 39/87, SozR 7610 § 291 Nr. 2).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge