Rz. 11

Nach der Konzeption des § 5 kommen auch andere Gründe als Voraussetzung dafür in Betracht, dass ein Leistungssystem des SER eingreift. Was unter den "anderen Gründen" zu verstehen ist, wird durch die Vorschrift nicht erläutert. Die Abgrenzung ist negativ vorzunehmen. "Andere Gründe" sind in Bezug zu setzen zum in der 1. Alternative angesprochenen Sonderopfer. So ist das OEG der 2. Alternative des § 5 zuzurechnen. Danach wird soziale Entschädigung aus anderen Gründen als wegen eines Sonderopfers zugestanden (BSG, Urteil v. 17.11.1981, 9 RVg 2/81, SozR 3800 § 2 Nr. 3). Motive für diese nicht als Abgeltung eines besonderen Opfers gedachte Entschädigung nach dem OEG sind den Gesetzesmaterialien sowie aus der dem Gesetzesvorhaben zugrunde liegenden Literatur zu entnehmen (BSG, Urteil v. 7.11.1979, 9 RVg 1/78, BSGE 49 S. 98). Die öffentliche Hand haftet für das unvollkommene Funktionieren der dem Staat zukommenden Verbrechensbekämpfung. Die staatliche Gemeinschaft tritt sonach aus Solidarität für den von einer Gewalttat betroffenen Bürger ein (BSG, Urteil v. 23.10.1985, 9a RVg 4/83, SozR 3800 § 1 Nr. 5). Maßgebend für die Einstandspflicht ist das "besondere Opfer". Bezogen hierauf ist es gleichgültig, ob dieses sich durch aktives Tun oder Unterlassen realisiert. Es bietet sich an, dieses Normelement dergestalt auszulegen, dass solche "anderen Gründe" auch dann vorliegen, wenn es sich bei bestimmten Schädigungstatbeständen nicht um ein besonderes Opfer, sondern um die Realisierung des allgemeinen Lebensrisikos handelt und der Gesetzgeber dennoch aus sozialen Erwägungen eine Entschädigung vorsieht (hierzu Seewald, in: KassKomm. SGB I, § 5 Rz. 20; vgl. auch Hauck, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 5 Rz. 6). Aber auch in einem solchen Fall kann die Einstandspflicht der staatlichen Gemeinschaft nur eintreten, wenn der "andere Grund" kausal auf einen Entschädigungstatbestand zurückzuführen ist.

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