Rz. 19

Da bei Ermessensleistungen kein unmittelbarer gesetzlicher Anspruch auf eine Leistung besteht, wird dem Betroffenen ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens eingeräumt. Dieser Anspruch ist jedoch kein unmittelbares Forderungsrecht. Vielmehr wird damit das Verwaltungshandeln als Anspruch und subjektives Recht gerichtlich überprüfbar. Ein Recht auf eine bestimmte Ermessensentscheidung oder einen konkreten Anspruch wird damit jedoch nicht eingeräumt. Ein dem Sozialleistungsträger zustehendes Ermessen kann auch im Zusammenhang mit einer Entscheidung nach § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG nicht durch das Gericht ersetzt werden.

 

Rz. 20

Soweit eine beantragte Ermessensleistung abgelehnt wurde, ist gegen diesen Ablehnungsbescheid zunächst ein Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) einzuleiten, in dessen Verlauf der Sozialleistungsträger Ermessenserwägungen nachholen und den Ausgangsbescheid ergänzen und näher begründen kann (vgl. § 41 SGB X und Komm. dort).

 

Rz. 21

Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, ist die reine Anfechtungsklage auf Aufhebung des Bescheides zu erheben (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Diese hat dann Erfolg, wenn eine fehlerhafte Ermessensausübung vorlag. Als Folge der Aufhebung des Verwaltungsakts ist die Behörde dann verpflichtet, über den Antrag neu zu entscheiden, wobei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist. Die Entscheidung muss bei Ermessensleistungen jedoch der Sozialleistungsträger treffen. Eine Wiederholung der Leistungsablehnung bei ordnungsgemäßer Ermessensausübung und entsprechender Begründung im Verwaltungsakt oder wegen der Berücksichtigung der aufgeklärten Verhältnisse des Einzelfalles ist jedoch nicht ausgeschlossen.

 

Rz. 22

Eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, § 131 Abs. 2 SGG) auf Aufhebung des ablehnenden Verwaltungsaktes und Verurteilung zum Erlass eines zubilligenden Verwaltungsakts wird bei einer Ermessensleistung lediglich dann in Betracht kommen, wenn allein die Zubilligung der Ermessensleistung ermessensfehlerfrei wäre (Ermessensreduzierung auf Null, Ermessensschrumpfung). War schon keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern bestand ein Rechtsanspruch auf die Leistung, ist gleichfalls eine Verpflichtung zur Leistungsgewährung möglich.

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