Rz. 33

Coester, Zur sozialrechtlichen Handlungsfähigkeit des Minderjährigen, FamRZ 1985 S 982.

v. Einem, Auswirkungen des Betreuungsgesetzes auf das Sozialrecht, SGb 1991 S. 477.

Kunz, Zur Rechtsstellung des Minderjährigen im Sozialrecht, ZfJ 1984 S. 392.

Mrozynski, Die Zurechnung des Vertreterverhaltens im Sozialrecht, SGb 1993 S. 13.

Samartzis, Die Vertretung der Bedarfsgemeinschaft nach § 38 SGB II im Spannungsfeld zwischen Verwaltungsökonomie und Subjektstellung des Vertretenen, ZfF 2009 S. 156.

Robbers, Partielle Handlungsfähigkeit Minderjähriger im öffentlichen Recht, DVBl. 1987 S. 709.

Roller, Die wirksame Gewährung von Pflegegeld nach § 37 SGB XI an minderjährige Pflegebedürftige, wenn sich die Eltern uneinig sind, NZS 2005 S. 301.

Spickhoff, Einwilligungsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen im Kontext medizinischer Behandlungen, FamRZ 2018 S. 412.

 

Rz. 34

Die Wendung "Sozialleistungen entgegennehmen können" lässt sich nur als materiell-rechtliche Fähigkeit zum rechtsgültigen Empfang von Leistungen i. S. v. § 11 mit der Folge verstehen, dass die Leistung durch artentsprechende Annahmeakte des Minderjährigen in dessen Rechtssphäre übergehen – Geld im speziellen dessen Vermögen zufließt – und der Leistungsträger seine Leistungspflicht erfüllt:

BSG, Beschluss v. 4.2.1991, 13/5 BJ 269/90.

Unterlässt ein gesetzlicher Vertreter die rechtzeitige Antragstellung, muss sich der handlungsfähige Minderjährige die dadurch verursachten Folgen entsprechend der in § 27 Abs. 1 Satz 2 SGB X getroffenen Regelung sowie den zu § 67 Abs. 1 Satz 2 SGG von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen:

BSG, Urteil v. 15.8.2000, B 9 VG 1/99 R.

Die sozialrechtliche Handlungsfähigkeit tritt nach Maßgabe des § 36 ergänzend neben die gesetzliche Vertretungsmacht der Eltern; diese dürfen bei Untätigkeit ihres Kindes uneingeschränkt Sozialleistungsanträge stellen und verfolgen. Dem minderjährigen Gewaltopfer ist das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters, der aus tat- und täterbestimmten eigenen Interessen keinen Antrag auf Beschädigtenrente stellt, nicht zuzurechnen (Fortführung von BSG, Urteil v. 23.10.1985, 9a RVg 4/83). Ein minderjähriges Opfer sexueller Gewalt ist nach Eintritt sozialrechtlicher Handlungsfähigkeit regelmäßig ohne Verschulden gehindert, Beschädigtenrente zu beantragen:

BSG, Urteil v. 28.4.2005, B 9a/9 VG 1/04 R.

Ein sozialrechtlich handlungsunfähiges Kind, das von seinen Eltern sexuell missbraucht worden ist, muss sich ein Verschulden des Jugendamts als gesetzlicher Vertreter erst dann zurechnen lassen, wenn diesem im Rahmen der Personensorge auch das Recht übertragen worden ist, Beschädigtenversorgung nach dem OEG zu beantragen. Die sich aus § 97 Satz 1 SGB VIII ergebende Antragsbefugnis des Jugendamts ist insoweit unerheblich:

BSG, Urteil v. 11.12.2008, B 9/9a VG 1/07 R.

Die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ist bereits deshalb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, weil eine Leistungsgewährung zum Erlöschen der Forderung führt. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen ist ein Antrag beim Familiengericht auf Übertragung der Entscheidung zu stellen. Wird ein Kind im Laufe des sozialgerichtlichen Verfahrens handlungsfähig, kann es die bisherige Prozessführung genehmigen. Einschränkungen der Handlungsfähigkeit können die Sorgeberechtigten allenfalls gemeinsam erklären:

BSG, Urteil v. 2.7.2009, B 14 AS 54/08 R, mit Anm. Hannes in SGb 2010 S. 538.

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