Rz. 17

Eine wesentliche Bedeutung hat die Handlungsfähigkeit, soweit sie als Konsequenz und Folge der eigenen Antragstellung auch zur Entgegennahme von Leistungen berechtigt. Das bedeutet, dass der Leistungsträger mit befreiender Wirkung an den Handlungsfähigen leisten kann, den Sozialleistungsanspruch damit wirksam erfüllt und zum Erlöschen bringt (vgl. BSG, Beschluss v. 4.2.1991, 13/5 BJ 269/90). Keine Regelung trifft § 36, soweit es die Frage der Verwendung der als Geldleistung erbrachten und erhaltenen Sozialleistung durch den Handlungsfähigen betrifft. Die Verfügungsbefugnis über die erhaltenen Geldmittel als Sozialleistung richtet sich dann allein nach §§ 104 ff. BGB.

 

Rz. 18

Bei Sach- und Dienstleistungen kommt wegen der Höchstpersönlichkeit und Zwecksetzung dieser Ansprüche ohnehin nur eine Leistung an den Anspruchsinhaber in Betracht. Hier hat der gesetzliche Vertreter lediglich nach Abs. 2 Satz 1 die Möglichkeit, die Bewilligung der Leistung durch Antragsrücknahme oder Verzichtserklärung zu verhindern oder rückgängig zu machen.

 

Rz. 19

Bei Geldleistungen oder Kostenerstattung anstelle von Dienst- oder Sachleistung kann die Geldleistung mit befreiender Wirkung an den Handlungsfähigen erbracht werden. Sie kann aber auch an den gesetzlichen Vertreter entrichtet werden, und muss dies, wenn dieser es verlangt.

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