Rz. 45

Personenbezogene Daten müssen "sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden".

Es sollten laut EG 39 DSGVO alle vertretbaren Schritte unternommen werden, damit unrichtige personenbezogene Daten gelöscht oder berichtigt werden. Konkret umgesetzt wird dieser Grundsatz durch Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) und Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung).

Im Sozialdatenschutz enthält § 84 SGB X die entsprechenden Regelungen zur Berichtigung und Löschung von Sozialdaten (vgl. Komm. zu § 84 SGB X, die auch Ausführungen zu Art. 16 und 17 DSGVO enthält).

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