Rz. 14

Nach Abs. 1 Satz 1 hat "jeder" Anspruch auf Wahrung der ihn betreffenden Sozialdaten als Sozialgeheimnis. Gemeint ist jede natürliche Person. Bezieht sich ein Sozialdatum, z. B. das Versicherungsverhältnis, gleichzeitig auf mehrere natürliche Personen (Versicherter, mitversicherte Ehefrau und Kinder), so fallen die Daten jedes Einzelnen unter das Sozialgeheimnis.

 

Rz. 15

Unter "jeder" fällt auch ein "Informant". Gemeint sind hier Personen, die einem Sozialleistungsträger z. B. Hinweise darüber zukommen lassen, dass eine betroffene Person Einkünfte hat, die zur Einstellung oder Herabsetzung der Leistung führen könnten. Das Recht auf Geheimhaltung der Identität eines Informanten wurde zwischenzeitlich in mehreren Urteilen bestätigt, z. B. BVerwG, Urteil v. 4.9.2003, 5 C 48.02; OVG Niedersachsen, Urteil v. 14.8.2002, 4 LC 88/02 und im Zusammenhang mit dem Steuergeheimnis: BFH, Urteil v. 7.5.1985, VII R 25/82, und aktueller v. 7.5.2001, VII B 199/00, HFR 2001 S. 1045. Ausführlich mit dem Urteil des OVG aus dem Jahr 2002 beschäftigen sich der Datenschutzberater 7, 8/2003 S. 29, und DÖV 2004 S. 532; RDV 2004 S. 17, zu BVerwG, Urteil v. 4.9.2003, 5 C 48.02.

 

Rz. 16

Die Wahrung des Sozialgeheimnisses besteht in jeder Phase der Verarbeitung von Sozialdaten (vgl. auch Rz. 11). Nähere Definitionen dieser Phasen enthält Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Auf die Kommentierung zu § 67 SGB X wird hingewiesen.

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