Rz. 11

Nach § 35 Abs. 4 stehen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Sozialdaten gleich. Die Ausweitung des Sozialgeheimnisses auch auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berücksichtigt die Tatsache, dass die Sozialleistungsträger im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach dem SGB auch Informationen über Firmen/Arbeitgeber erhalten. Wie bei den Sozialdaten ist auch hier der Sachbezug (vgl. Rz. 8) ein Kriterium für die Entscheidung, ob die Information als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis den Geheimnisschutz als Sozialdatum genießt.

 

Rz. 12

Der Begriff ist durch § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X gesetzlich definiert (vgl. Komm. zu § 67 SGB X). Es handelt sich um alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten, auch von juristischen Personen, die Geheimnischarakter haben und über einen bestimmten Betrieb oder ein bestimmtes Geschäft etwas aussagen, nicht offenkundig sind und an deren Geheimhaltung der Betriebs- oder Geschäftsinhaber oder ein sonstiger Beteiligter ein von seinem Standpunkt aus begründetes Interesse hat.

 

Rz. 13

Die begriffliche Abgrenzung zu den Sozialdaten natürlicher Personen ist zunächst einmal unerheblich, da § 35 beide gleichermaßen schützt. Von Interesse kann die Abgrenzung werden z. B. für die Praxis eines Arztes, Apothekers, für einen Steuerberater, einen Einzelhandelskaufmann, weil in diesen Fällen die Betriebsdaten gleichzeitig i. d. R. auch personenbezogene Daten sind. Bedeutung kann das erhalten z. B. im Hinblick auf § 81 SGB X oder Art. 82 DSGVO, die hinsichtlich der Anrufung des Datenschutzbeauftragten und eines Schadensersatzanspruches die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausklammern.

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