Rz. 19

Mit Abs. 3 wird die Geltung und nur beschränkte Abänderbarkeit des maßgeblichen Geburtsdatums auf zur Identifizierung in der Sozialversicherung verwandte Kennzeichen (z. B. Krankenversichertennummer, § 290 SGB V) ausgedehnt. Die entsprechende Anwendung beruht darauf, dass mit diesen Kennzeichen (noch) keine altersabhängigen Rechte oder Pflichten verbunden sind (so auch Weselski, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, § 33a Rz. 53, Stand: 15.3.2018; a. A. Baier, in: Krauskopf, SozKV SGB I, § 33a Rz. 8, Stand: März 2007, der Abs. 3 nur "klarstellende" Bedeutung beimisst). Dabei wird die Rentenversicherungsnummer (§ 147 SGB VI), deren wesentlicher Bestandteil das Geburtsdatum ist, besonders erwähnt. Zur Versicherungsnummer und deren Aufbau vgl. Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung – VKVV) v. 30.3.2001 (BGBl. I S. 475). Die entsprechende Anwendung auf Geburtsdaten in Versicherungskennzeichen bedeutet auch, dass diese Angaben nicht notwendig auf eigenen Angaben des Betroffenen oder Angehöriger beruhen müssen, sondern aufgrund von Meldungen und auch durch Verwaltungsrichtlinien festgelegt und gebildet werden können, wenn Angaben zum Tag und Monat der Geburt fehlen und der 1.7. eines Jahres als Datum zugrunde gelegt werden (BSG, Urteil v. 9.4.2003, B 5 RJ 32/02 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).

 

Rz. 20

Obwohl solche Kennzeichen nicht unmittelbar für altersabhängige Rechte und Pflichten relevant sind, sind auch sie nur in dem Umfang abänderbar, wie dies für Rechte und Pflichten möglich ist. Damit wird vermieden, dass bei einer auf Kennzeichen mit Geburtsdatum gestützten Bearbeitung oder EDV-gesteuerten Bescheiderteilung oder Versicherteninformation ein anderes als das dafür maßgebliche Geburtsdatum/Alter zugrunde gelegt wird und eine falsche Entscheidung getroffen oder falsch informiert wird. Ist allerdings ein Geburtsdatum in einem Versicherungskennzeichen verbindlich, bleibt dieses dann auch im Leistungsfall verbindlich.

 

Rz. 21

Dementsprechend besteht auch bei einem Nachweis der Unrichtigkeit des Geburtsdatums kein Anspruch auf Änderung dieses Kennzeichens. Soweit dieses Kennzeichen bei fehlenden genaueren Angaben über Geburtstag und -monat dafür den 1.7. festsetzt, behält auch dieses Datum seine Wirksamkeit, soweit nicht nach Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ein Nachweis erfolgt (BSG, Urteil v. 9.4.2003, B RJ 32/02 R, SozR 4-1200 § 33a Nr. 1).

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