Rz. 9

Satz 2 bindet im Regelfall ("soll") die Verwaltung, den individuellen Wünschen des Berechtigten bei der Leistungsgewährung zu entsprechen. Allerdings gilt dies nur, soweit im Rahmen des Satzes 1 ein Handlungsspielraum dafür eröffnet und soweit diese Wünsche angemessen sind. Dies setzt voraus, dass diese Wünsche auch mitgeteilt wurden. Dies kann sich auch aus Äußerungen im Zusammenhang mit der Planung von Maßnahmen ergeben. Einer Begründung bedarf der Wunsch dem Grunde nach nicht. Für die Prüfung der Frage der Angemessenheit im Rahmen der Individualisierung nach den persönlichen Verhältnissen, dem Bedarf und der örtlichen Verhältnisse kann eine Begründung des Wunsches jedoch erforderlich werden.

 

Rz. 10

Die Äußerung von Wünschen setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus. Für die Antragstellung reicht Handlungsfähigkeit nach § 36 aus, soweit nicht sogar, wie im Jugendhilferecht, die Berücksichtigung auch der Wünsche Jüngerer notwendiger Bestandteil sachgerechter Leistungserbringung ist.

 

Rz. 11

Den Wünschen soll nur entsprochen werden, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit kann auch an erheblichen Mehrkosten scheitern; denn der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung nach Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit gehört mit zu den gesetzlichen Vorgaben bei der Leistungserbringung (z. B. § 12 SGB V). Unangemessen kann auch ein Wunsch nach einer mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbundenen Maßnahme sein (BSG, Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83, SozR 1200 § 47 Nr. 1). Unangemessen sind insbesondere die Wünsche, die mit dem Leistungszweck nicht zu vereinbaren sind oder bei denen der mit der Leistung angestrebte Erfolg wahrscheinlich nicht erreicht werden wird.

 

Rz. 11a

Nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil v. 12.9.1984, 10 RKg 15/83, SozR 1200 § 47 Nr. 1, und Urteil v. 14.8.2003, B 13 RJ 11/03 R, SozR 4-7610 § 362 Nr. 1) können sich die individuellen Wünschen bei einer Geldleistungen auf die Barauszahlung oder die Überweisung auf ein bestimmtes Konto beziehen, soweit dies nicht mit unangemessenen Kosten (z. B. Auslandsüberweisung) verbunden ist. Ob allerdings § 33 die Frage der Erfüllung einer Geldleistung umfasst, ist eher zweifelhaft (vgl. Komm. zu § 47 und Joussen, SGb 2004 S. 635).

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