Rz. 5

Dieser zweite Schwerpunkt der Kinder- und Jugendhilfe ist im Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels des SGB VIII normiert (§§ 16 bis 21) und enthält ein ganzes Bündel von Beratungs- und Betreuungsangeboten. Diese sind wiederum an Kinder und Jugendliche ebenso wie an Mütter und Väter sowie an sonstige Personensorgeberechtigte gerichtet. Damit soll der in Art. 6 GG statuierte Schutz von Ehe und Familie umgesetzt werden. Maßnahmen zur Verbesserung der Erziehungskompetenz der Erziehungsberechtigten (§ 16 SGB VIII) gehören ebenso dazu wie Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung (§ 17 SGB VIII), der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII), gemeinsamer Wohnformen für Eltern und Kinder (§ 19 SGB VIII), der Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen bei Abwesenheit der Erziehungsberechtigten (§ 20 SGB VIII) und der Unterstützung bei notwendiger Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen zur Erfüllung der Schulpflicht infolge häufigen Ortswechsels der Personensorgeberechtigten (§ 21 SGB VIII).

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