Rz. 30

Stirbt der Unfallversicherte an den Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, zahlt der Unfallversicherungsträger an die Witwe oder den Witwer, an die Kinder (einschl. Stiefkinder und Pflegekinder), die Enkel, die Geschwister, an den früheren Ehegatten oder an seine Verwandten der aufsteigenden Linie Sterbegeld in Höhe eines Siebtels der im Zeitpunkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße (§ 63 i. V. m. § 64 SGB VII). Diese Bezugsgröße beläuft sich im Jahr 2018 in den alten Bundesländern auf 36.540,00 EUR und in den neuen auf 32.340,00 EUR. Das Sterbegeld beträgt somit ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse ein Siebtel hiervon, also 5.220,00 EUR bzw. 4.620,00 EUR.

Der Anspruch auf das Sterbegeld ist nicht von der Höhe der Bestattungskosten abhängig. Sterbegeld wird also auch gezahlt, wenn die Bestattungskosten gering sind. Das Sterbegeld wird an denjenigen gezahlt, der die Bestattungskosten trägt.

 

Rz. 31

Neben dem Sterbegeld werden auch die Kosten der Überführung des Verstorbenen übernommen. Der Unfallversicherungsträger erstattet in diesen Fällen die nachgewiesenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, wenn der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung des Versicherten eingetreten ist und der Versicherte sich dort aus Gründen aufgehalten hat, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen. Als Überführung gilt nur ein Leichentransport über die Gemeindegrenzen hinaus.

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