Rz. 22

Das Leistungsspektrum der gesetzlichen Unfallversicherung sieht als wirtschaftliche Hilfe

  • bei der Durchführung der Heilbehandlung sowie bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation die Zahlung von Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII) sowie
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Zahlung von Übergangsgeld (§§ 49, 50 SGB VII)

vor, wenn wegen des Arbeitsunfalles oder der Berufskrankheit infolge

  • der Arbeitsunfähigkeit bzw.
  • der Teilnahme an einer medizinischen Rehabilitationsleistung oder
  • der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben

Ausfälle beim Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen eintreten.

Das Verletztengeld entspricht bei Arbeitnehmern 80 % des Regelentgelts und ist auf das Nettoarbeitsentgelt begrenzt. Das Übergangsgeld errechnet sich genauso, wird allerdings zusätzlich – abhängig vom Familienstand – um 25 % bzw. 33 % gemindert.

 

Rz. 23

Im Zusammenhang mit diesen beiden Geldleistungen hat der Unfallversicherungsträger auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen und zu tragen, die wegen der Versicherungspflicht aufgrund der Zahlung von Verletzten- bzw. Übergangsgeld zu entrichten sind (vgl. u. a. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX); eine Beitragsaufbringung durch den Versicherten ist nicht vorgesehen (Ausnahme: Pflegeversicherungs-Zusatzbeitrag für Kinderlose; vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI).

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