Rz. 6c

Ist ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, hat der Unfallversicherungsträger die Aufgabe, die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit des Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen und ihn (einschließlich seiner Hinterbliebenen) mit Geldleistungen zu entschädigen (§ 1 Nr. 2 SGB VII). Das bedeutet, dass z. B. die Heilbehandlung des Unfallversicherungsträgers nicht auf das medizinisch Ausreichende begrenzt ist. Es sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (§ 69 SGB IV) alle geeigneten Mittel (§ 26 Abs. 2 SGB VII) heranzuziehen, die

  • der möglichst weitgehenden Wiederherstellung des Gesundheitszustandes dienen,
  • den Versicherten einen seinen Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Arbeitsplatz sichern,
  • der Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie der Führung eines nach Möglichkeit selbstständigen Lebens dienen,
  • bei Pflegebedürftigkeit entsprechende Pflegeleistungen beinhalten.

Wenn also ein Mensch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten hat, sind die Leistungen des Unfallversicherungsträgers so umfassend, dass keine Leistungen der anderen Sozialversicherungsträger (Kranken-, Renten- Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) mehr in Betracht kommen.

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