Rz. 8

Leistungsträger sind die Agenturen für Arbeit für die Bundesagentur sowie grundsätzlich die Kreise und kreisfreien Städte. 104 zugelassene Kreise bzw. kreisfreie Städte fungieren als alleinige Träger der Grundsicherung, d. h., sie übernehmen auch die eigentlich den Agenturen für Arbeit obliegenden Aufgaben. Durch Gebietsreformen und Rückgabe von Optionen schwankt die tatsächliche Anzahl zugelassener kommunaler Träger bei etwas weniger als 110. Das ist das Ergebnis eines politischen Kompromisses, nachdem das BVerfG die früheren Arbeitsgemeinschaften als Mischverwaltung für verfassungswidrig erklärt hatte und der politische Preis für eine Grundgesetzänderung akzeptiert war, die es zum 1.1.2011 ermöglichte, die früheren Arbeitsgemeinschaften als gemeinsame Einrichtungen der Agenturen für Arbeit und der kommunalen Träger weiterzuführen (Änderung des Art. 91e GG).

 

Rz. 9

Als Regelfall sieht das SGB II danach die Bildung von Jobcentern als gemeinsame Einrichtungen durch die Leistungsträger vor. Seit 2012 ist dies in 75 % der Jobcenter der Fall. 25 % der Jobcenter werden durch zugelassene kommunale Träger gebildet.

 

Rz. 10

Die Agenturen für Arbeit und kommunalen Träger sind zur Bildung von gemeinsamen Einrichtungen kraft Gesetzes verpflichtet. Die sog. getrennte Aufgabenwahrnehmung durch die Agentur für Arbeit und den kommunalen Träger gibt es nach Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2011 seit dem 1.1.2012 nicht mehr.

 

Rz. 11

Einen besonderen Personenkreis bilden die sog. Aufstocker. Das sind Personen, die Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld haben, aber daneben noch hilfebedürftig sind oder einer Bedarfsgemeinschaft angehören. Sie werden grundsätzlich durch die Agenturen für Arbeit in vermittlerischer Hinsicht und durch die Jobcenter der gemeinsamen Einrichtungen bzw. zugelassenen kommunalen Träger in leistungsrechtlicher Hinsicht betreut. Dabei haben sie aber auch Anspruch auf Vermittlungsleistungen sowie alle Pflichtleistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Umgekehrt können sie die speziellen Eingliederungsleistungen nach dem SGB II nicht in Anspruch nehmen.

 

Rz. 12

Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit hat hinsichtlich des SGB II kein Aufsichtsrecht, weil es sich bei der Grundsicherung nicht um Versicherungsleistungen der Arbeitslosenversicherung handelt. Die Bundesagentur für Arbeit wird immer dann ohne Selbstverwaltung tätig, wenn sie der Fachaufsicht eines Bundesministeriums unterliegt. Das ist bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales der Fall. In der Praxis der Selbstverwaltung sind jedoch die Wechselbeziehungen zwischen dem SGB III und dem SGB II stets zu berücksichtigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge